Statuten

S T A T U T E N

der Sektion Lenzburg der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung (SGHL)

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Juristische Person und Sitz

  1. Unter dem Namen „Sektion Lenzburg der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung“ (Abkürzung: SGHL) besteht mit Sitz in Lenzburg auf unbestimmte Zeit ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2 Zentralverband

  1. Die SGHL anerkennt als Sektion der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung (abgekürzt SGH) deren Zentralstatuten als übergeordnete Regelung. Für alle Mitglieder der SGHL sind nebst den vorliegenden Vereinsstatuten auch die Zentralstatuten der SGH verbindlich.
  2. Als Abgeordnete an die Delegiertenversammlung der SGH sind gemäss Art. 14 der Zentralstatuten mindestens 2 Mitglieder zu entsenden. Die stimmberechtigten Delegierten werden von den an der DV anwesenden Mitgliedern bestimmt. Im Streitfall entscheidet der Vorstand.

 

Art. 3 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Mehrung des höhlenkundlichen Wissens und die Förderung der Geselligkeit.
Die SGHL erfüllt diesen Zweck, indem sie insbesondere:

  1. die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit unter den Mitgliedern fördert, die sich für höhlenkundliche Probleme interessieren;
  2. höhlenkundliche Begehungen, Vorträge und Kurse veranstaltet;
  3. Mitteilungen und wissenschaftliche Arbeiten sammelt oder veröffentlicht, die für die Höhlenforschung oder verwandte Wissensgebiete von Interesse sind;
  4. systematisch ein Kataster über die untersuchten Höhlen und Karstphänomene führt;
  5. die Entfaltung der Höhlenforschung durch Unterstützung der Tätigkeit von Mitgliedern und Aussenstehenden fördert;
  6. die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder nach Möglichkeit unterstützt;
  7. alle zum Schutz und zur Erhaltung unterirdischer Naturdenkmäler geeigneten Massnahmen ergreift.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Die SGHL setzt sich zusammen aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. minderjährige Aktivmitgliedern. Sie können mit der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge aufgenommen werden.
  3. Passivmitgliedern, welche die SGHL als Freunde und Gönner durch regelmässige Beiträge fördern. Sie haben nur beratende Stimme.
  4. Ehrenmitgliedern. Personen, die sich um die Höhlenforschung oder um die SGHL im Speziellen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes, von der GV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber vom Sektionsbeitrag befreit.

 

Art. 5 Anmeldung

Die Anmeldung zum Beitritt als Aktivmitglied hat schriftlich zu erfolgen.

 

Art. 6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt durch das Einverständnis von drei Vorstandsmitgliedern. Die nächste GV hat die Möglichkeit nach Art. 9.2d die Aufnahme zu bestätigen oder rückgängig zu machen. Das Neumitglied darf bis zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft durch die GV sein Stimmrecht nicht ausüben. Die Neumitglieder haben wenn möglich an der GV, an der die Aufnahme erfolgt, anwesend zu sein und sich bei dieser Gelegenheit kurz vorzustellen.
  2. Alle Aktivmitglieder werden mit den Zentral- und Vereinsstatuten versehen.
  3. Die Aufnahme der Passivmitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 

Art 7 Jahresbeitrag

  1. Zur Bestreitung der Vereinsausgaben wird jährlich durch die GV der Jahresbeitrag und die darin inbegriffenen Leistungen (z.B. Zeitschrift) festgesetzt. (Vgl. im weiteren Art. l8 f. der Statuten)
  2. Der maximale Jahresbeitrag beträgt CHF 150.- für Aktiv- und CHF. 80.- für Passivmitglieder

 

Art. 8 Adressänderung

Wohnungsänderungen der Mitglieder sind dem Sekretär unverzüglich mitzuteilen. Für Unregelmässigkeiten, die sich wegen Nichtbefolgung dieser Vorschrift ergeben, ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

 

Art. 9 Austritt / Ausschluss

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur auf den 31. Dez. eines Jahres erfolgen und ist dem Vorstand innert Monatsfrist schriftlich bekanntzugeben.
  2. Jedes Mitglied der SGHL kann grundsätzlich jederzeit ohne Angabe eines Grundes ausgeschlossen werden. Beispielsweise bei:
    a) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein;
    b) bei Zuwiderhandlung gegen die Statuten und gegen rechtmässig zustande gekommene Beschlüsse;
    c) wegen Zuwiderhandlung gegen Vereinsinteressen und Interessen der SGH (z.B. Ehrencodex),
        insbesondere wegen moralischer oder materieller Schädigung des Vereins und seiner Organe.
    d) bei Nichtbestätigung seiner Aufnahme nach Art.6.1.
  3. Der Ausschluss wird mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgesprochen und muss durch eine Abstimmung an der nächsten Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
  4. Mitgliedern, deren Ausschluss zur Behandlung steht, ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

Art. 10 Versicherung

Alle Aktivmitglieder und Dritte, die an Aktivitäten des Vereins teilnehmen, sind verpflichtet, für einen genügenden Versicherungsschutz zu sorgen. Es besteht keine Haftung des Vereins für die Aktivitäten ihrer Mitglieder.

 

Art. 11 Ausbildung

Alle Mitglieder, die an Höhlentouren teilnehmen, sind dazu verpflichtet, die Technik für eine sichere Höhlenbefahrung zu erlernen. Sie können dazu auf die sektionseigenen Kursangebote oder auf das Kursangebot der SGH zurückgreifen.

 

III. Organe, deren Aufgaben und Befugnisse

Art. 12 Organe

Organe der SGHL sind: a) die Generalversammlung (GV) b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren (Geschäftsprüfungskommission)

 

Art. 13 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der Sektion. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Mindestens 15 Tage vorher sind alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden dazu schriftlich einzuladen. Die GV findet im Frühjahr statt.

 

Art. 14 Die ausserordentliche Generalversammlung

Weitere ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Den Mitgliedern steht das Recht der Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu, sofern dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

Art. 15 Rahmenbedingungen der Generalversammlung

Sowohl für die GV wie auch für die ausserordentliche GV gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Einberufung einer GV erfolgt auf dem Zirkularweg. Die Bestimmung des Versammlungsortes und Wahl des Lokals ist Sache des Vorstandes.
  2. Die Aufstellung der Traktandenliste ist Sache des Vorstandes. Ordentliche Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen mindestens 6 Wochen vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
  3. Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
  4. Die GV wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet
  5. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Passivmitglieder haben in allen Versammlungen nur beratende Stimme.
  6. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr entscheidend. Im zweiten Wahlgang und bei allen übrigen Abstimmungen, bei denen das Wahlverfahren nicht ausdrücklich geregelt ist, das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
  7. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, ausser wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
  8. Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn das betreffende Geschäft auf der Tagesordnung steht, ausgenommen bei Anträgen, die direkt mit einem traktandierten Geschäft zusammenhängen, und Anträge, die zu Beginn von der Versammlung mehrheitlich anerkannt werden.

 

Art. 16 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der GV gewählt.
  2. Der Vorstand trifft im allgemeinen alle erforderlichen Massnahmen und Anordnungen zur Entwicklung des Vereins und Förderung seiner Interessen, insbesondere liegt ihm die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Aufsicht über alle Vereinsinstitutionen ob. Der Vorstand ist dazu ermächtigt, Reglemente für die Benützung von Bibliothek, Vereinsmaterial usw. zu erlassen, welche der Genehmigung der nächsten Vereinsversammlung unterliegen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind zum Besuche der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen verpflichtet.
  4. Der Präsident vertritt die Sektion nach innen und aussen. Er besorgt die Leitung sämtlicher den Verein berührenden Verhandlungen, sorgt für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse und überwacht den Geschäftsgang.
  5. Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfalle oder Abwesenheit des Präsidenten die Geschäftsführung des Vereins.
  6. Der Sekretär hat die ihm vom Präsidenten oder Vizepräsidenten überwiesene Korrespondenz zu besorgen. Er hat über die Verhandlungen der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen genau Protokoll zu führen.
  7. Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er ist für die ihm anvertrauten Gelder persönlich verantwortlich und bei eigenem Verschulden haftbar
  8. Beisitzer haben auf Weisung des Präsidenten solche Vorstandsmitglieder zu ersetzen, die in ihren Funktionen verhindert sind. Es können ihnen aber auch weitere Aufgaben übergeben werden.
  9. Der ganze Vorstand oder einzelne Mitglieder können von einer Generalversammlung abberufen werden. Die Geschäftsübergabe an den neuen Interimsvorstand hat innert vier Wochen nach dessen Wahl zu erfolgen.
  10. Der Vorstand zeichnet für den Verein kollektiv zu zweien.
  11. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt ein Jahr. Sie sind wiederwählbar.

 

Art. 17 Ämter ausserhalb des Vorstandes

  1. Der Archivar sammelt und archiviert alle Angaben über Höhlen. Er darf keine Kopien von Karteiblättern und Plänen ohne Erlaubnis des Vorstandes an Dritte aushändigen. Die Einsicht in das Vereinsarchiv steht jedem SGHL-Mitglied offen.
  2. Der Materialwart überwacht das gesamte Material und ist dafür besorgt, dass sich alles in Ordnung befindet und das Material nicht zweckentfremdet wird. Die Benützer haften für Verlust oder Beschädigung des Materials.

 

Art. 18 Die Rechnungsrevisoren

Die aus den Reihen des Vereins an der GV gewählten zwei Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Geschäftsführung des Vereins und erstatten alljährlich der GV Bericht und Antrag. Es steht ihr frei, die Überprüfung jederzeit nach Belieben vorzunehmen. Jedes Jahr scheidet 1 Revisor nach zweijähriger Amtsdauer aus und wird durch einen Neuen ersetzt. IV. Kassawesen

 

Art. 19 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

Art. 20 Geldquellen

Die Vereinskasse wird gespiesen durch:

a) die Mitgliedsbeiträge;
b) die Überschüsse aus Veranstaltungen der SGHL;
c) anderweitige Zuwendungen;
d) die Zinsen der angelegten Gelder.

 

Art. 21 Mitgliederbeiträge

  1. Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus dem Sektions- und dem Zentralbeitrag zusammen.
  2. Der Sektionsbetrag wird von der GV festgelegt.
  3. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich im Januar eingezogen.
  4. Mitglieder, die den Beitrag trotz einmaliger schriftlicher Mahnung schuldig bleiben, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Mitglieds wird an der nächsten Vereinsversammlung bekanntgegeben.

 

Art. 22 Entschädigung

  1. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung, sie arbeiten ehrenamtlich. Es werden nur die Korrespondenzspesen vergütet.

 

Art. 23 dringende Ausgaben

Für dringende Vereinsausgaben wird dem Vorstand das Recht eingeräumt im Einzelfall einen Betrag bis zur Höhe von CHF. 500.- zu verausgaben.

 

Art. 24 Anlage des Vereinsvermögens

Gelder und Werttitel etc. sind mündelsicher bei staatlich garantierten Banken oder vertrauenswürdigen Geldinstituten auf hiesigem Platze, die die erforderlichen Garantien bieten, zinstragend anzulegen. Die angelegten Gelder bleiben unter Aufsicht des Kassiers.

 

Art. 25 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der SGHL haftet nur deren Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverpflichtungen ist ausgeschlossen.

 

V. Statutenrevision

Art. 26 Statutenrevision

  1. Die Totalrevision der Vereinsstatuten kann an der GV zuhanden einer zu wählenden Revisionskommission beschlossen werden. Die neuen Statuten sind einer Vereinsversammlung zur Diskussion und Genehmigung vorzulegen.
  2. Teilrevisionen können von jeder GV vorgenommen werden. Eine Revision darf nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag vor der GV traktandiert wurde.

 

VI. Auflösung des Vereins

Art. 27 Auflösung des Vereines

  1. Eine allfällige Auflösung des Vereins kann nur durch eine GV entschieden werden. Der Auflösungsbeschluss benötigt die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Aufbewahrung der Bibliothek, des Archivs und des Mitgliederverzeichnisses erfolgt nach Art. 26 der Zentralstatuten.
  2. Die zuletzt stattfindende GV beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Verwertung des Materials.

 

VII. Inkrafttreten

Art. 28 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten nach Annahme durch die GV sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen Ausgaben.

 

Birmenstorf, den 25. April 2003

Namens der Sektion Lenzburg der Schweizerischen Gesellschaft für Höhlenforschung (SGHL):

 

Der Präsident:

Urs Sandfuchs

 

Ein Mitglied des Vorstandes:

Gregor Siegenthaler